Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Rothweiler Feinwerkmechanik

1. Geltungsrecht

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

2. Angebot und Angebotsunterlagen

Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen verbindlich.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Unternehmer (Firma Rothweiler Feinwerkmechanik) Eigentums- und Urheberrecht vor.

3. Auftragserteilung

Aufträge gelten erst dann als zu Stande gekommen, wenn der Unternehmer die Bestellung schriftlich bestätigt hat; dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.
Der Unternehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.

4. Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk und schließen Fracht- bzw. Versandkosten, Verpackung und Versicherung nicht mit ein.
Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der bei Vertragsabschluss gesetzlich bestimmten Höhe.
Treten nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bei Waren oder Leistungen ein, verpflichten sich die Vertragspartner, über die eingetretenen Erhöhungen bei Material- oder Lohnkosten erneut zu verhandeln. Diese zeitliche Einschränkung von vier Monaten entfällt, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist oder Dauerschuldverhältnisse vorliegen.

Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Aufraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeiten und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

5. Zahlungen

Falls nichts andres vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Alle Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge (§§ 273, 320 BGB).
Nach Fälligkeit erfolgt Mahnung durch den Unternehmer. Nachdem der Auftraggeber in Verzug gesetzt worden ist, ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu erheben.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Auftraggeber werden sämtliche offen stehenden Forderungen sofort fällig.
Dem Unternehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertragen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzubrechen und Schadenersatzansprüche zu stellen.

6. Lieferung

Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfrist bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat.
Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Unternehmer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei.

Schafft der Auftraggeber auf Verlagen des Unternehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablaufe der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Unternehmer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z. B. Arbeitskämpfe oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Unternehmers oder eines Subunternehmers entbinden den Unternehmer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn, für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Unternehmer zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.

7. Abnahme

Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Festigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Lieferungen.
Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Annahme nach Ablauf von sieben Kalendertagen als erfolgt.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

8. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen ein Jahr. Ist der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb von sieben Kalendertagen nach Empfang der Ware dem Unternehmer schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt die Gewährleistung.

Sonstige Mängel sind dem Unternehmer innerhalb von sieben Kalendertagen seit Kenntnisnahme anzuzeigen.

Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Der Unternehmer ist berechtigt, Nacherfüllung seiner Wahl (Mängelbeseitigung oder Neulieferung) vorzunehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Unternehmer zu einer wiederholten Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Neulieferung) berechtigt.

Der Auftraggeber ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, soweit der Unternehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadensatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadenersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

9. Pflichtverletzungen

Die Haftung für Pflichtverletzungen des Unternehmers beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.

10. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Auftraggeber zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Unternehmers in dessen Eigentum.

Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht dem Unternehmer das (Mit)Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Auftraggebers zulässig. Veräußert der Auftraggeber die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an den Unternehmer ab. Der Auftraggeber hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an den Unternehmer Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Auftraggeber.

Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.

Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Auftraggebers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angaben aller erforderlichen Daten (insbesondere gerichtliches Aktenzeichen) mitzuteilen.

11. Gerichtsstand

Soweit es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, wird als ausschliesslicher Gerichtsstand der Sitz der Niederlassung des Unternehmers im Pfinztal. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz des Unternehmers zu erbringen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.